
Die Entlassung aus dem Krankenhaus ist ein positives Ereignis. Nicht immer ist jedoch die Behandlung damit abgeschlossen: Es werden weiterhin Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel benötigt, Berufstätige brauchen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Etliche Patienten können sich nicht selbst versorgen und benötigen kurzfristig oder dauerhaft Pflege.
Ab Oktober sind die Kliniken im Bedarfsfall verpflichtet, die Zeit nach der Klinikentlassung zu organisieren. Rechtsanwalt Jörg Hackstein von der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte aus Lünen informierte den Gesundheitspolitischen Arbeitskreis der CDU Siegen-Wittgenstein über die neuen Regeln: Entlassmanagement ist eine Koordinationsaufgabe. Es geht nicht darum, dass die Klinik die ambulante Behandlung fortführt. In der Klinik muss zunächst der Bedarf festgestellt werden. Alle Informationen, die für die Nachbehandlung und Versorgung des Patienten notwendig sind, bekommt der Patient schriftlich bei Entlassung. Von der Klinik wird bereits während des Klinikaufenthaltes Kontakt zu den Weiterbehandlern bzw. Versorgern hergestellt. „Der Patient kann ein Angebot der Klinik annehmen. Er muss jedoch die Freiheit haben, seinen „Versorger“ selbst zu bestimmen“, das betonte Herr Hackstein immer wieder. Es steht Patienten auch frei, das Entlassmanagement abzulehnen. „Dieses Recht auf Ablehnung darf jedoch nicht eingesetzt werden, um jegliches Entlassmanagement seitens der Klinik zu vermeiden“, so Hackstein. Es ist auch nicht vorgesehen, dass der Patient den Entlassplan als Vertrag unterschreibt. Zu bemängeln ist, dass die Kliniken für diese Zusatzaufgabe nicht honoriert werden.
Bereits bisher hatten die Kliniken Spielraum, den Patienten nach der Entlassung zu unterstützen. Dass dabei Improvisationsgeschick gefordert war und ist, machten die Vertreter der Pflegeeinrichtungen deutlich. Mit manchen Häusern funktioniere die Zusammenarbeit sehr gut, mit manchen überhaupt nicht. Meist liege die Realität irgendwo dazwischen, führte Herr Hackstein aus. In einigen Kliniken gäbe es bereits feste Kooperationen mit Netzwerken, die die Patienten weiterbetreuten. Infolge der neuen gesetzlichen Regelungen, die zum 1. Oktober in Kraft treten, sind diese etablierten Kooperationen auf Gesetzeskonformität zu prüfen. Es sei unzulässig, die Patienten zur Kooperation mit einem Kooperationspartner zu drängen. Die Pluralität der Anbieter muss erhalten bleiben. Andererseits steht es Anbietern frei, Netzwerke zu bilden und Kliniken Lösungen anzubieten. Auf diese Weise könnten alle Beteiligten profitieren.
Die Krankenkassen haben bei der Auswahl des Kooperationspartners kein Mitspracherecht. Dennoch sind die zahlreichen bestehenden Verträge zu beachten. Rechtsanwalt Hackstein wies darauf hin, dass im Detail noch Regelungsbedarf bestehe: „Entlassmanagement bedeutet, dass der Patient bei Entlassung alles Notwendige zur Verfügung hat. Der Patient kann in dieser Situation nicht drei Wochen auf eine Genehmigung der Krankenkasse warten.“
Die Praxis wird zeigen, ob und welche Verbesserungen das Entlassmanagement für die Patienten bringt.
Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement bis zum 31.12.2015 zu schließen. Da die Vertragsparteien nicht in allen Punkten Einigkeit erzielen konnten, hat das Bundesschiedsamt im Oktober 2016 über den Rahmenvertrag entschieden. Es wurden Vertragsinhalte festgesetzt, die den Anspruch der Versicherten auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus sowie auf Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken- bzw. Pflegekasse umsetzen. Hiergegen wurde ein sozialgerichtliches Verfahren eingeleitet, dass aufgrund der Einigung der Parteien beendet wurde. Der Vertrag tritt nun zum 01.10.2017 in Kraft.
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